Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen zur IVF Behandlung in Griechenland

Am 27. Januar 2005 wurde das Gesetz 3305/2005 über die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflanzung als Ergänzung zu Gesetz 3089/2002 verabschiedet. Die griechische Gesetzgebung zu diesem Thema zählt zu den liberalsten in Europa und gewährleistet den Schutz von Paaren, die – im Einklang mit medizinischen und biologischen Erkenntnissen sowie den Grundsätzen der Bioethik – ein Kind zeugen möchten. Ein zentraler Grundsatz der gesetzlichen Regelungen ist, dass die medizinisch unterstützte Fortpflanzung in erster Linie zum Wohl des zu gebärenden Kindes erfolgen soll.

Wichtige Regelungen der griechischen Gesetzgebung:

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen:

  1. Zulässigkeit nach Altersgrenze
    Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung sind rechtlich zulässig für Frauen bis zu ihrem 54. Lebensjahr, welches als Grenze für die natürliche Fortpflanzungsfähigkeit angesehen wird.
  2. Eizell- und Samenspende
    Die Spende von Eizellen und Samen ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis beider Lebenspartner oder Ehepartner erlaubt.
  3. Präimplantationsdiagnostik (PID)
    Eine genetische Untersuchung von Embryonen vor der Implantation, um genetische Anomalien festzustellen, ist erlaubt.
  4. Geschlechtswahl
    Die Auswahl des Geschlechts eines Kindes ist verboten, es sei denn, dies dient der Vermeidung schwerwiegender geschlechtsgebundener Erbkrankheiten.
  5. Verbot der Klonierung
    Klonierung zu Fortpflanzungszwecken ist strikt untersagt.
  6. Kryokonservierung
    Die Kryokonservierung (Tiefgefrierung) von genetischem Material oder befruchteten Eizellen ist zulässig.
  7. Leihmutterschaft
    Leihmutterschaft ist erlaubt, wenn eine Frau aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, ein Kind selbst auszutragen. Eine andere Frau kann dann nach einer künstlichen Befruchtung den Embryo austragen. Die Leihmutter muss sich medizinischen und psychologischen Untersuchungen unterziehen. Ein finanzieller Ausgleich ist nur für die durch die Schwangerschaft entstehenden Ausgaben (z. B. Untersuchungen, Verdienstausfall) zulässig. Das gesamte Verfahren erfordert eine gerichtliche Sondergenehmigung.
  8. Zulassung von Fertilitätskliniken
    Einrichtungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur mit behördlicher Genehmigung betrieben werden. Diese kontrolliert die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen. Verstöße ziehen administrative und strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
  9. Altersgrenzen für Spender
    Samenspender dürfen nicht älter als 40 Jahre und Eizellspenderinnen nicht älter als 35 Jahre sein.
  10. Künstliche Befruchtung für unverheiratete Frauen
    Unverheirateten Frauen ist es erlaubt, mithilfe künstlicher Befruchtung ein Kind zu bekommen.
  11. Gesundheitsanforderungen für Spender
    Spender müssen sich umfangreichen klinischen und labortechnischen Untersuchungen unterziehen. Personen mit erblichen, genetischen oder ansteckenden Krankheiten werden ausgeschlossen. Zudem ist die Verwendung von frischem Samen nicht gestattet; es darf ausschließlich gefrorener Samen verwendet werden.

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